Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für das Sicherheitsgewerbe
Diese AGB dienen nur der Ansicht, Änderungen und Fehler vorbehalten!

1. Geltungsbereich und Dienstausführung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGBs gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender
oder von diesen AGBs abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen/Änderungen oder
gegenseitige Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftrag-
nehmers maßgebend. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und
Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Das Unternehmen Moritz Fürst Sicherheitsdienst GmbH (im Folgenden: Sicherheitsnternehmen genannt) übt gem.
§ 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Wach- und Sicherheitsgewerbe aus. Dabei handelt es sich um Sicherheits- und
Servicedienstleistungen. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz-
dienst, Werkschutzdienst, Personenschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistung ausgeübt werden.
1.4 Das Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung
gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsge-
hilfen bedient. Die Auswahl und das Weisungsrecht des beschäftigten Personals liegt – ausgenommen bei Gefahr im
Verzuge – bei dem Sicherheitsunternehmen.
1.5 Das Sicherheitsunternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen,
tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwort-
lich.
1.6 Der Auftraggeber überträgt dem Sicherheitsunternehmen zur Durchsetzung seiner Schutz-, Eigentums- und Besitzin-
teressen das Hausrecht. Ihm ist bekannt, dass sich das Sicherheitsunternehmen nur der Jedermannrechte bedienen
kann.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Sicherheitsunternehmens und dürfen
ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterhaltung des Auftrages zurückzugeben.
3. Vertragsbeginn/-änderung, vorzeitige Vertragsauflösung
3.1 Der Bewachungsvertrag (Dienstleistungsvertrag) ist für das Sicherheitsunternehmen von dem Zeitpunkt an verbind-
lich, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zugeht.
3.2 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages
nicht berührt. Der Vertrag ist dann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im unwirksamen Punkt zu ergänzen.
3.3 Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Bewachungs(Vertrags-)objektes oder
-genstandes ist das Sicherheitsunternehmen mit einer vorzeitigen Lösung des Bewachungsvertrages grundsätzlich
dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag
eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Bewachungsobjekt des Auftrag-
gebers möglich ist.
3.4 Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
4. Begehungsvorschrift (Dienstanweisung/Objektbezogene Dienstanweisung)
4.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßge-
bend. Sie/Er enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die
Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Soweit unvorhersehbare Notstände es erfodern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und
sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
5. Schlüssel
5.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stel-
len.
5.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädi-
gungen haftet das Sicherheitsunternehmen im Rahmen der Ziffer 9.
Der Auftraggeber gibt dem Sicherheitsunternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes
durch Schlüsselverlust auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem
Sicherhheitsunternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Sicherheitsunternehmen über
aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benach-
richtigungsreihenfolge (Meldeliste) anzuordnen.
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5.3 Unter dem hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen
einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und
anderen Personen diesen zu verweigern.
6. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen,
sind unverzüglich schriftlich der Einsatz-/ bzw. Geschäftsleitung des Sicherheitsunternehmens zwecks Abhilfe mitzu-
teilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
Wiederholte, auch grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des
Bewachungsvertrages (Dienstleistungsvertrages), wenn das Sicherheitsunternehmen nach schriftlicher Benachrichti-
gung nicht in angemessener Frist (spätestens innerhalb von 7 Werktagen ) für Abhilfe sorgt, soweit dies möglich
und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
7. Unterbrechung der Bewachung
Im Pandemie, Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Sicherheitsunter-
nehmen den Wachdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstel-
len. Im Falle der Unterbrechung ist das Sicherheitsunternehmen verpflichtet, die Bewachungsgebühren entspre-
chend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Bewachungsvertrag ein, es sei denn, dass der Bewa-
chungszweck hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abge-
stellt war. Durch den Tod oder sonstige Rechtsnachfolge des Sicherheitsunternehmens wird der Bewachungsvertrag
nicht berührt.
9. Haftung/Haftungsbegrenzung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
9.1 (1) Die Haftung des Sicherheitsunternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger
Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den
bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(2) Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unbe-
rührt. Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadens-
verursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt
(Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermö-
gensschäden bleibt unberührt.
(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Sicherheitsunternehmens. Der
Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versi-
cherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom
3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingun-
gen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Sicherheitsunternehmen uneingeschränkt zu
Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Si-
cherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedie-
nung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrich-
tungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und
2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für
Sach- und Vermögensschäden.
(5) Eine Übernahme von Streupflicht (Winterdienst) ist dann in der Haftung miteingeschlossen, wenn dies ausdrück-
lich im Bewachungs- oder Dienstleistungsvertrag vereinbart wurde.
9.2 Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht innerhalb drei Tagen nach Feststellung dem Si-
cherheitsunternehmen schriftlich angezeigt hat und im Falle der Ablehnung durch das Sicherheitsunternehmen oder
dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
10. Zahlung des Entgelts, Preisänderung
10.1 Zahlungen sind rein netto (ohne Abzug von Skonto) zu leisten.
10.2 Das Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungseingang an das Sicherheitsunternehmen zu entrichten.
10.3 Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung
des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder
vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine
angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
10.4 Die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Dienstausführung inkl. dafür notwendiger technischer Einrichtungen,
sowie erforderlicher Schlüssel und Schlösser als auch Kosten der Polizei/Feuerwehr infolge ausgelöster auftragsbe-
zogener Alarmierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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10.5 (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-
Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder
sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen
berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung
der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des
Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist
anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur
so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum
dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der
geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten
der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit
Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

11. Datenschutz
11.1 Das Sicherheitsunternehmen wird zur Einhaltung der Bewachungsverordnung und zur Belehrung der mit der Erfüllung der Sicherheitsdienstleistung eingesetzten Mitarbeiter nach dem § 17 der Bewachungsverordnung verpflichtet.
11.2 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3
DSGVO ( Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
11.3 Bei Nichteinhaltung datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsreglungen der Ziffer 9 Anwendung.
11.4 Die Moritz Fürst Sicherheitsdienst GmbH verfügt über eine anerkannte VdS Notruf- und Service- Leitstelle (NSL). Alle
Gespräche über die NSL-Nummer 0911 – 52 205 54 werden aufgezeichnet.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg (Deutschland). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages, tritt an ihre Stelle
eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck wirtschaftlich am nächsten
kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen wird durch die
Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht berührt.

14. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Sicherheitsunternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig
sind.

15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses
und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitar-
beiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des
Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unter-
nehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende
Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

16. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-
schlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unbe-
rührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten
Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

Allgemein Geschäftsbedingungen | SafePro Security & Service GmbH
Stand: 01.04.2022